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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

LUKAS Heil-Betriebsstätte GmbH

(im Folgenden kurz „LUKAS“ genannt)

 

GELTUNGSBEREICH & DEFINITION

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge. Spätestens mit Entgegennehmen unserer Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner als anerkannt:
  1. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen. Lieferungen und Leistungen erbringen wir stets nur auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Zu anderen Bedingungen als den in diesen AGB festgehaltenen und den von „LUKAS“ schriftlich anerkannten Abweichungen kommt ein Vertrag nicht zustande.

ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

  1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend.
  1. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen, sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
  1. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet.
  1. Abbildungen, Qualitätsangaben, Maße, Gewichte, Prozentgehalt, Mischungsverhältnisse oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  1. Änderungen und Abweichungen gegenüber Abbildungen, Mustern usw. bleiben vorbehalten, soweit dies dem technischen Fortschritt oder den modischen Belangen entspricht und für den Auftraggeber zumutbar ist.
  1. Alle nicht ausdrücklich im Auftrag angeführten Tätigkeiten sind ausgeschlossen

LIEFER- UND LEISTUNGSZEITEN

  1. Liefertermine und -fristen können verbindlich und unverbindlich vereinbart werden. Eine Verbindlichkeit besteht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Sollten Lieferfristen in Tagen bemessen sein, so sind Wochenende und Feiertage nicht einzurechnen.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die „LUKAS“ nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Sie gelten auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Erklären wir uns auf Verlangen des Kunden binnen vier Wochen nicht, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern, so kann der Kunde selbst vom Vertrag zurücktreten.
  1. Unsere Haftung wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung bezüglich aller Ansprüche leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Wir haften daher nur für ein grobfahrlässiges Verhalten unsererseits.
  1. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Kunde erst dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt hat.
  1. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRTRAGUNG & TRANSPORTVERSICHERUNG

  1. Erfüllungsort ist Maglern 60 in 9602 Thörl-Maglern
  1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich eine andere Lieferkondition vereinbart wurde, ab Werk. Die Kosten und das Risiko des Transports trägt der Kunde.
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport selber durchführen. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  1. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Diese ist gesondert zu vergüten.

Abnahme

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der „Ab Werk“ zur Verfügung gestellten oder gelieferten Ware verpflichtet.
  2. LUKAS ist zur Lieferung von Teillieferungen berechtigt. Diese sind ebenfalls abzunehmen.
  3. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür LUKAS eine noch zu definierende Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist LUKAS berechtigt, entweder weiterhin auf Vertragserfüllung und Abnahme der Lieferung zu bestehen, oder unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Waren – falls möglich – anderweitig zu verwerten. Im Falle des Rücktritts und der Verwertung gilt, ungeachtet der fälligen Lagergebühren und weitergehender Schadenersatzansprüche, eine  Konventionalstrafe als vereinbart.

GEWÄHRLEISTUNG

  1. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beginnt mit der freien Lieferung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so wird nach dem Stand der Technik gearbeitet.
  1. Unternehmer müssen die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften hin untersuchen. Mängel, die bei dieser Untersuchung entdeckt werden, sind innerhalb einer Woche zu beanstanden, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Offensichtliche Mängel müssen bei Übergabe sofort, bei Versand innerhalb von 8 Tagen gerügt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches und sonstiger damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Poststempels, Faxbestätigung oder Mailbestätigung, etc. Den Anspruchsteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung der Ware wird nach unserer Wahl, entweder Gewähr durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferung geleistet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung und bei unwesentlichen und unbehebbaren Mängeln, Wandlung begehren. Bei geringfügigen (auch wesentlichen) Mängeln, steht dem Kunden lediglich Preisminderung zu.
  1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach erfolgloser Verbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn „LUKAS“ die Vertragsverletzung grobfahrlässig verursacht hat.
  1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
  1. Für die Qualität und Verwendbarkeit der vom Kunden beigestellten Artikel kann keine Haftung übernommen werden. Wird das Füllgut und oder die Verpackungen vom Auftraggeber beigestellt, oder nach seinen Angaben gemischt oder hergestellt, so können wir keine Haftung für deren Dauerbeständigkeit übernehmen. In diesem Fall übernehmen wir auch keine Gewähr bei etwaigen Einwirkungen der Wirkstoffe auf die Verpackungen. Eine Überprüfung des zur Abfüllungen vorgesehenen Produktes auf seine Verträglichkeit mit den Verpackungen erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers. Das Ergebnis dieser Untersuchung kann selbstverständlich für die Dauerbeständigkeit der danach gelieferten Wirkstoffe keine Aussagen treffen. Es obliegt dem Auftraggeber, hier eine neue Untersuchung zu fordern. Bei Produkten ohne Konservierungsmittel können wir keine Gewähr für deren Haltbarkeit übernehmen. Die Verantwortung für die Haltbarkeit (Ablaufdatum) liegt beim Kunden.
  1. Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, denen das Produkt unterliegt und sorgt für entsprechende Information an den Verbraucher. Werden die Ampullen mit einem vom Auftraggeber beigestellten Text bedruckt, so übernimmt „LUKAS“ für die Korrektheit des Inhaltes keine Verantwortung. Diese trägt der Auftraggeber.
  1. Vom Kunden gemachte Angaben werden von uns nicht überprüft. Sollten durch fehlerhafte Angaben Kosten entstehen, werden diese weiterverrechnet.

SCHADENERSATZ

  1. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Für darüber hinausgehende Schäden, insbesondere Vermögensschäden, etc., haftet „LUKAS“ in allen Fällen nur bei grobfahrlässigem Verhalten.
  1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn „LUKAS“ insoweit grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

ZAHLUNGSBEDINGUNG UND PREISE

  1. Die Preise sind NETTO in EURO angegeben. (Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt). Unsere Preise gelten „Ab Werk“ und beinhalten nicht die Kosten des Transportes.
  1. LUKAS ist berechtigt, eine Anzahlung zu verrechnen. Im Falle von vereinbarten Teillieferungen sind auch Teilrechnungen zulässig.
  1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar, ausser im Angebot oder Vertrag anders separat vereinbart.
  1. Eine Zahlung gilt nur dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks, Wechseln oder dergleichen gilt die Zahlung erst nach Einlassung als erfolgt. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  1. Sofern Skonto eingeräumt worden ist, kann dieser nur dann in Abzug gebracht werden, wenn die Fristen dafür ordnungsgemäß eingehalten werden und keine älteren Rechnungen offen sind.
  1. Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware tritt Zahlungsverzug ein. Der Unternehmer hat währende des Verzugs die Geldschuld in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  1. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein außergerichtlicher Ausgleich durchgeführt wird oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit senken, so sind wir berechtigt, die gesamten Restschulden sofort fällig zu stellen. Wir können in diesem Falle außerdem Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. In solchen Fällen kann der Kunde weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme erhalten.
  1. Eine Aufrechnung von unseren Kunden ist nur zulässig, wenn es sich um eine von uns unbestrittene bzw. gerichtlich festgestellte Gegenforderung handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht gerichtlich festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen

EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Ware vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. Das Eigentum an einer, durch Verarbeitung unserer Ware nach Eigentumsvorbehalt entstehenden neuen Sache, bleibt vollständig erhalten und wird an uns übertragen. Die Übergabe wir dadurch ersetzt, dass der Kunde die neu entstehende Sache für uns unentgeltlich verwahrt.
  1. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ‒ insbesondere Zahlungsverzug ‒ sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

SCHUTZRECHTE & URHEBERRECHT

  1. Sofern wir Gegenstände und Materialien nach Angaben oder übergebene Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und hält uns klag- und schadlos.
  1. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  1. Wir behalten uns sämtliche Rechte für unser geistiges Eigentum an unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Rezepturen, Mustern, Erzeugnissen etc. vor. Jeglicher Missbrauch, insbesondere jede Art der Nachahmung (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz.

MEHR- ODER MINDERLIEFERUNGEN

  1. Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung, bis zu maximal 10 % der bestellten Menge, vor.
  1. Material, das von uns im Auftrag des Kunden bestellt wird und bei Abwicklung der Bestellung nicht verbraucht worden ist, bewahren wir im Höchstfalle noch zwei Monate nach Beendigung des laufenden Liefervertrages auf. Danach rechnen wir ab und stellen die Restmenge dem Kunden zur Verfügung. Falls der Kunde die Materialien nicht abnimmt, berechnen wir zusätzlich die üblichen Lagerkosten.
  1. Der bei der Maschineneinstellung entstehende Schwund an Packmaterial und Inhaltsstoffen geht zu Lasten des Auftraggebers.

Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, hiermit unwiderruflich, sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm auf Grund der Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu LUKAS zugänglich gemacht wurden oder zur Verfügung gestellt wurden, geheim zu halten und ohne Zustimmung von LUKAS Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Kunde alle ihm zugänglich gemachten Informationen unter Wahrung der Schutzrechte von LUKAS nur auf Basis „need to know“ und im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch bei bloßer Angebotslegung bzw. wenn kein Vertrag zu Stande gekommen ist und bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit LUKAS aufrecht.   Die Geheimhaltungsbestimmungen des UWG bleiben davon unberührt.

SONSTIGES

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Klagenfurt.
  1. Für die Abwicklung sämtlicher von uns geschlossener Verträge ist – unter Ausschluss des UN Kaufrechtes – ausschließlich das Recht der Republik Österreich zugrunde zu legen.
  1. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Österreichs, so gilt ebenfalls – unter Ausschluss des UN Kaufrechtes – das Recht der Republik Österreichs.
  1. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung oder einer faktischen oder Interpretations-Lücke bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder fehlende Klausel ist durch eine wirtschaftlich am nächsten kommende Klausel zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die gewählt worden wäre wenn man die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätte.
  1. Alle vertragswesentlichen Erklärungen (Annahme, Kündigung u. ä.) sowie Abweichungen von diesen Bedingungen und die Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

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